Nötigung im Straßenverkehr ist ein Problem. Drängeln, hupen, dichtes Auffahren – das hat wohl jeder Autofahrer schon erlebt. Dass es sich bei diesem Verhalten um eine Straftat handeln kann, wissen wohl nicht alle Verkehrsteilnehmer. Wir erklären, wann der Tatbestand erfüllt ist und wie Sie sich dagegen wehren können.
Die Autobahn ist voll, der Stadtverkehr fließt nur sehr zäh – und die Zeit drängt. Jetzt heißt es: Nerven bewahren. Wer sich aufregt, kommt trotzdem nicht schneller ans Ziel. Ihr Hintermann weiß das nicht? Er drängelt und betätigt die Lichthupe im Sekundentakt? Dann kann er sich der Nötigung im Straßenverkehr schuldig machen.
Das Strafgesetzbuch definiert den Strafbestand der Nötigung unter Paragraf 240.1 Dort steht in Absatz 1: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Bei Nötigung im Straßenverkehr sind vierstellige Bußgelder, drei Punkte in Flensburg oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis keine Seltenheit.
Nötigung im Straßenverkehr oder Rüpelei? Die Grenzen sind fließend.
Der Volksmund sagt: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“ Übertragen auf die Frage, ob ein Verhalten den Straftatbestand der Nötigung erfüllt oder nicht, ist in diesem Sinne von Bedeutung, ob sich das „Opfer“ tatsächlich derart unter Druck gesetzt fühlt, dass es sich zu einem bestimmten Verhalten genötigt sieht.
Beispiele für Nötigung im Straßenverkehr sind2: Ausbremsen und Schneiden, zu dichtes Auffahren und Drängeln ebenso wie die provokant-beharrliche Blockade der linken Spur auf der Autobahn. Diese Verhaltensweisen können andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Reaktionen zwingen. Auch im ruhenden Verkehr kommen Nötigungen vor, etwa wenn eine Parklücke durch einen Fußgänger oder abgelegte Gegenstände freigehalten wird. Verbale Drohungen können ebenfalls den Straftatbestand der Nötigung im Straßenverkehr erfüllen.2
Drängler prägen die Unfallstatistik – Nötigung im Straßenverkehr kostet Leben
Statistisch ist zu dichtes Auffahren eine der häufigsten Unfallursachen auf deutschen Straßen. Für das Jahr 2017 beispielsweise weist die Bundesstatistik allein über 50.000 Unfälle mit Personenschaden aus, die auf dieses Fehlverhalten zurückzuführen sind. Außerhalb geschlossener Ortschaften werden 80 Prozent der Auffahrunfälle von Männern verursacht.3
Was viele nicht wissen: Wer allerdings außerhalb geschlossener Ortschaften mit der Lichthupe oder Hupe dem Vordermann seine Überholabsicht ankündigt, erfüllt nicht automatisch den Strafbestand der Nötigung im Straßenverkehr. Diese Warnung ist ausdrücklich erlaubt, sofern Sie dabei den Mindestabstand – halber Tachowert – einhalten.4 Wenn Sie etwa auf der Autobahn unterwegs sind und Ihr Vordermann nicht bemerkt, dass Sie bereits links blinken und überholen möchten, dürfen Sie ihn mit einem kurzen Signal aus seinen Träumen wecken. Die Betonung liegt hier allerdings auf „kurz“ – dauerhaftes Anblenden oder ein ungeduldiges Hupkonzert fallen durchaus unter Nötigung.
So können Sie sich gegen Nötigung im Straßenverkehr wehren
Sind Sie Opfer einer Nötigung geworden – ob mit oder ohne Unfallfolge? Dann können Sie Anzeige erstatten. Wichtig dafür: Merken Sie sich das Kennzeichen des Täterfahrzeugs, möglichst das Aussehen des Fahrers sowie Tag, Uhrzeit und Ort der Nötigung im Straßenverkehr. Ein Zeuge kann hilfreich sein, ist aber nicht zwingend erforderlich. Sie können Ihre Anzeige persönlich auf dem Polizeirevier aufgeben, per Telefon oder bei der Online-Wache des jeweiligen Bundeslandes.5
Die besten Mittel, um Nötigungen im Straßenverkehr zu vermeiden bzw. ihnen zu entgehen, bleiben Gelassenheit und umsichtige Fahrweise. Wir wünschen Ihnen allzeit komfortable, aufmerksame und unterhaltsame Fahrt in Ihrem Renault – kommen Sie sicher ans Ziel.
1 Quelle: StGB § 240.
2 Quelle: Nötigung im Straßenverkehr: www.allianz-autowelt.de.
3 Quelle: Bußgeldkatalog – Abstand: www.bussgeldkatalog.org.
4 Quelle: ADAC – Lichthupe: www.adac.de.
5 Quelle: AUTOBILD – Nötigung im Straßenverkehr: www.autobild.de.
(Stand 02/2020, Irrtümer vorbehalten)