Renault Alaskan: Gesamtverbrauch kombiniert l/100 km: 6,9 – 6,3; CO2-Emissionen kombiniert g/km: 183 – 167. Energieeffizienzklasse: B-C.*
Hätten Sie’s gewusst? Seit Dezember 2010 gilt in Deutschland die sogenannte „situative Winterreifenpflicht“. Damit schreibt der Gesetzgeber explizit vor, dass alle Kraftfahrzeuge, die bei Schneeglätte, Schneematsch, Glatteis oder Reifglätte unterwegs sind, mit Winterreifen ausgerüstet sein müssen. Zum 1. Juni 2017 trat zudem eine wichtige gesetzliche Neuregelung in Kraft, die genau festlegt, wann ein Reifen als Winterreifen gilt – und wann nicht. Wir bringen Licht in den Gesetzesdschungel.
Das Wichtigste vorweg: Wer bei winterlichen Witterungsbedingungen von der Polizei ohne angemessene Bereifung angetroffen wird, riskiert ein Bußgeld von 60 Euro. Noch teurer wird es, wenn ein Fahrzeug ohne angemessene Bereifung in einen Unfall verwickelt ist. Dies schlägt mit 120 Euro zu Buche. Wer andere Verkehrsteilnehmer wegen falscher Bereifung behindert, weil er zum Beispiel an einer Steigung „hängen“ bleibt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro rechnen. Doch ganz gleich, in welcher Sünder-Preiskategorie der Fahrer eines Fahrzeugs ohne Winterreifen landet: Ein Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg ist ihm auf jeden Fall sicher.1
Diese Strafen in Deutschland sind jedoch Peanuts im Vergleich zu dem, was Winterreifenverweigerer im Ausland erwartet. Beispiel Österreich: Wer dort zwischen 1. November und 15. April des darauffolgenden Jahres trotz winterlicher Straßenverhältnisse mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert in Einzelfällen Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000 Euro.2 Ist die Fahrbahn trocken, sind nicht zwingend spezielle Reifen vorgeschrieben.
Winterreifen-Kennzeichnung: Das Alpine-Symbol ist Trumpf
Aber wie sind Winterreifen eigentlich gekennzeichnet? Hier kommt die gesetzliche Neuregelung ins Spiel. Denn bislang mangelte es an einer expliziten Konkretisierung, was genau unter dem Begriff Winterreifen zu verstehen ist. Diese Lücke hat der Gesetzgeber zum 1. Juni 2017 geschlossen. Hierzu verweist § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nun auf den neuen § 36 Abs. 4 StVO.3 Dieser schreibt vor, dass lediglich jene Reifen als wintertauglich gelten, die mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet sind. Das dreieckige Logo ist auf der Reifenschulter zu finden. Es setzt sich aus einer Schneeflocke und einem gezackten Berg zusammen. Für dieses geschützte Gütesiegel müssen Winterreifen ein einheitliches Testverfahren meistern und hohe Anforderungen erfüllen. Damit bieten sie die sicherste Lösung in der kalten Jahreszeit.
Wichtig zu wissen: Der Gesetzgeber sieht eine Übergangsfrist vor. Bis zum 30. September 2024 gelten weiterhin auch sogenannte M+S-Reifen als wintertauglich – vorausgesetzt, sie wurden bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt.4 Die Abkürzung „M+S“ oder „M&S“ steht übrigens für „Mud and Snow“ (zu Deutsch: „Matsch und Schnee“). Doch dahinter verbirgt sich keine geschützte Kennzeichnung – der Aufdruck ziert zum Beispiel auch Offroad-Reifen für SUV und Geländewagen. Die spielen ihre Stärken eher auf unbefestigtem Terrain aus und besitzen nicht zwangsläufig auch Kompetenzen auf Schnee und Eis oder bei klirrenden Minustemperaturen.
Winterreifen-Ratgeber: Praktischer Rundum-Service von Renault
Warum Winterreifen bereits bei Temperaturen unter sieben Grad Celsius die erste Wahl sein sollten und wie Versicherungen bei einem Unfall ohne geeignete Bereifung reagieren, erfahren Sie in unserem großen Ratgeber über die Vorteile von Winterreifen.
Sie sind auf der Suche nach passenden Winterreifen für Ihr Fahrzeug? Ihr Renault Händler hilft Ihnen gerne weiter – zum Beispiel mit einer umfangreichen Auswahl attraktiver Winterkompletträder in verschiedenen Designs inklusive Premium- und Quality-Bereifung von Michelin, Continental, Goodyear, Dunlop, Bridgestone und Hankook. Zudem übernimmt ihr Renault Partner die Reifenmontage, gibt eine Reifengarantie, lagert ihre Sommerreifen auf Wunsch ein und bietet noch viele weitere Services. Erfahren Sie mehr im Artikel über die Renault Räder-Kompetenz.
* Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren VO (EG) 715/2007 und § 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der gegenwärtig geltenden Fassung und ohne Zusatzausstattung ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch, den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der bei allen Renault Partnern und bei der Deutsche Automobil Treuhand (DAT) unentgeltlich erhältlich ist. Der Leitfaden steht außerdem als Download zur Verfügung.
1 Quelle Reifen Bußgeldkatalog 2018: www.bussgeldkatalog.org.
2 Quelle Ratgeber Verkehr: www.adac.de.
3 Quelle Bereifung und Laufflächen: www.stvzo.de.
4 Quelle Änderungen bei situativer Winterreifenpflicht in Kraft: www.heise.de.
(Stand 09/2018, Irrtümer vorbehalten)