Wenn nur alles so einfach wäre: Immer häufiger übernehmen clevere Systeme wie der Easy Park-Assistent von Renault das exakte Einparken. Sich zu informieren und zu wissen, ob man auf einem Parkplatz legal parken darf und wie viel das Abstellen des Autos dort kostet, liegt jedoch weiterhin in der Verantwortung der Autofahrer. Wie lange darf ich im Parkverbot halten? Wo gilt Halteverbot? Und wie vermeide ich Strafzettel beim Einsatz von Parkschein und Parkscheibe?
Endlich: ein freier Parkplatz.
Aber darf man sein Auto hier auch legal abstellen?
Viele versuchen sich bekannte Regelungen in Erinnerung zu rufen: Tagsüber ist der Parkplatz für jeden nutzbar, sonst nur für Anwohner. Am Wochenende wiederum reicht die Parkscheibe. Oder ist es umgekehrt? Die Regeln, wer wo wann für welchen Tarif parken darf, werden immer komplexer. Immerhin: Grundsätzlich darf überall dort geparkt werden, wo es nicht verboten ist.
Erste Frage: Halte ich noch oder parke ich schon? Paragraph 12 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO )1 sagt dazu: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Im „Eingeschränkten Halteverbot“ (Zeichen 286 StVO, landläufig „Parkverbot“ genannt) darf man also kurz anhalten. Dauert das Aus- und Einsteigen etwas länger, wird das in der Regel nicht beanstandet.
Halten beispielsweise Paketdienste zum Be- und Entladen in zweiter Reihe, müssen sie spätestens nach drei Minuten (§12 Abs.4 Satz 3 StVO oder §35 Abs.7a StVO) wieder wegfahren. Für Privatleute ist nicht einmal ein kurzer Halt in zweiter Reihe zulässig – auch nicht mit eingeschaltetem Warnblinker (§12 Abs.4 StVO).
Ist das Zeichen 283 „Absolutes Haltverbot“ aufgestellt, ist jedes Halten auf der Fahrbahn verboten – dasselbe gilt natürlich in Feuerwehrzufahrten2. Übrigens: Immer häufiger sind Akku-Ladesäulen mit dem Halteverbotsschild versehen – ein Zusatzschild erlaubt Elektrofahrzeugen wie den 100% elektrischen Z.E.* Modellen von Renault exklusiv das Parken während des Ladevorgangs.
Blau und Weiß:
Richtig eingestellte Parkscheibe schützt vor Knöllchen
Für Parkplätze, die statt mit blau-roten Verbotsschildern mit dem weißen „P“ auf blauem Grund (Zeichen 314 StVO) versehen sind, gilt: Hier darf geparkt werden – ohne Zusatzschild sogar kostenlos und zeitlich unbegrenzt. Oft jedoch ist die maximal erlaubte Parkdauer auf ein oder zwei Stunden begrenzt. Wie lange sie schon parken, müssen Autofahrer dann mit einer vorschriftsmäßigen und korrekt eingestellten Parkscheibe nachweisen. Ein bloßes Stück Papier genügt nicht und auch selbstgebastelte oder bunte Parkscheiben sind nicht erlaubt. Paragraph 13 Absatz 2 der StVO i.V.m. Bild 318 StVO legt fest, dass die Scheibe blau sein und eine bestimmte Größe haben muss.
Der Zeiger der Parkscheibe muss auf die nächste volle oder halbe Stunde nach dem Abstellen des Autos gestellt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO). Wer also um 14.07 Uhr ankommt, stellt die Scheibe auf 14.30 Uhr. Die Scheibe nach Ablauf der erlaubten Parkdauer einfach weiterzudrehen, ist nicht erlaubt. Wer sein Fahrzeug nach Ablauf der Höchstparkdauer nicht wegfährt, riskiert ein Bußgeld3 von zehn Euro (Überschreitung bis zu 30 Minuten) bis 30 Euro (länger als drei Stunden).
Netter Zug:
Parkscheine verschenken ist erlaubt
Sehr viele öffentliche Parkplätze sind kostenpflichtig. Wer hier stehen will, zieht am Parkscheinautomaten einen Parkschein und legt ihn von außen aus (§ 13 Abs. 1 StVO) deutlich lesbar im Auto aus. Aber was tun, wenn man den Parkplatz noch vor Ablauf der bezahlten Parkdauer wieder verlässt? Gute Nachricht: Das Verschenken eines noch gültigen Parktickets und das Nutzen der „geschenkten Zeit“ ist völlig legal4. Falls der Parkscheinautomat defekt5 ist, darf übrigens kostenlos geparkt werden. Allerdings muss dann zwingend die korrekt eingestellte Parkscheibe sichtbar ins Auto gelegt werden – ansonsten droht ein Knöllchen.
Männer auf Frauenparkplatz:
nicht strafbar, aber unhöflich
In Parkhäusern muss man sich nicht fragen, ob und zu welchen Zahlungsmodalitäten Parkplätze zur Verfügung stehen. Dafür stellen sich andere Fragen wie: Darf ein Mann sein Auto auf einem ausgewiesenen Frauen- oder Eltern-Kind-Parkplatz abstellen? Laut Straßenverkehrsordnung muss er kein Verwarnungs- oder Bußgeld befürchten. Allerdings kann der Betreiber des Parkhauses von ihm verlangen9, den Wagen wegzufahren. Die cleverste Lösung ist natürlich, höflich und fair zu bleiben und die Schilder „Frauenparkplätze“ zu respektieren.
Gilt „Rechts vor Links“
auch auf dem Parkplatz?
Wo geparkt wird, wird auch gefahren. Aber nach welchen Regeln? Klarer Fall: Die StVO gilt überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet – also auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen oder in Parkhäusern. Bei Streitigkeiten verweisen Gerichte allerdings mehr noch als im Straßenverkehr auf Paragraph 1 der StVO, der ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht fordert. Als angemessene Geschwindigkeit auf Parkplätzen sehen viele Gerichte 10 km/h an. Wer schneller fährt, trägt bei einem Zusammenstoß meist eine größere Mitschuld.
Ob das bekannte Prinzip „Rechts vor Links“ auf einem Parkplatz gilt, ist kniffliger zu beantworten. Wer von rechts aus einer Parkbucht kommt, genießt keine Vorfahrt, denn es handelt sich nicht um eine Fahrspur. Kreuzen sich gleichberechtigte Spuren, gilt die Regel hingegen. Ebenfalls wichtig: Die in Parkhäusern aufgemalten Richtungspfeile sind nur Empfehlungen, jeder muss mit Falschfahrern rechnen und bremsbereit sein. Auch hier gilt: Vorsicht und Rücksicht sind die besten Verkehrsregeln.
Easy Park-Assistent von Renault
findet den Parkplatz und lenkt hinein
Damit beim Parken alles passt, hilft in vielen Modellen von Renault clevere Technik beim Einparken in die angepeilte Parklücke. Fast alle aktuellen Modelle sind mit Rückfahrkamera erhältlich. Noch komfortabler, nämlich fast von selbst, erfolgt das Rangieren mit dem Easy Park-Assistenten, der für Renault Kadjar, Espace, Talisman und den neuen Mégane erhältlich ist: Das System erkennt geeignete Parklücken und lenkt das Fahrzeug selbstständig hinein und wieder heraus.
Quer oder längs, Garage oder Laterne: Wo stellen Sie Ihr Auto am liebsten ab und warum?
Renault Kadjar, Espace, Talisman, Mégane: Gesamtverbrauch kombiniert (l/100 km): 6,2 – 3,3; CO2-Emissionen kombiniert (g/km) 140 – 86. Die angegebenen Werte wurden nach den vorgeschriebenen Messverfahren VO(EG)715/2007 und § 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der gegenwärtig geltenden Fassung und ohne Zusatzausstattung ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch, den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der bei allen Renault Partnern und bei der Deutsche Automobil Treuhand (DAT) unentgeltlich erhältlich ist. Der Leitfaden steht außerdem als Download zur Verfügung.
1 Quelle: www.gesetzte-im-internet.de.
2 Quelle: www.bussgeld-info.de.
3 Quelle: www.mopo.de.
4 Quelle: www.rechtslexikon.de.
5 Quelle: www.sz-online.de.
* Zero Emission – keine Emissionen im Fahrbetrieb.
(Stand 01/2016, Irrtümer vorbehalten)